Satzung

Satzung
§ 1 Rechtsform und Name
 
(1) Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Grundschule Kölleda Wippertus – Kids“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“.
(2)     Sitz des Vereins ist Kölleda.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Kölleda.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die  Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften und die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der  Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr, es beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3)  Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(4)  Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei, auf Beschluss des Vorstandes.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)   Die Mitgliedschaft endet
         -       mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer
                 Auflösung,
         -       durch Ausschluss aus dem Verein
         -       durch Austrittserklärung, die zum Schluss des laufenden                   Geschäftsjahres wirksam wird. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen.
(2) Der sofortige Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
b) bei vereinsschädigendem Verhalten,
c) bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten oder schuldhafter Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
 (3) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des          Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(4) Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten
 
(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich         wahrgenommen werden (Ausnahmen sind in § 12 Abs. 7 abschließend geregelt).
(2)  Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 8 Organe
 
(1) Organe des Vereins sind:
         a)      die Mitgliederversammlung
         b)      der Vorstand.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 
(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten,  die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.
§ 10 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
 
(1)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
         a)      Entgegennahme des Jahresberichts,
         b)      Entgegennahme des Kassenberichts,
         c)      Entlastung des Vorstands,
         d)      Wahl des Vorstands,
         e)      Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
         f)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des
                   Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
         g)      Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
                  Ausschluss durch den Vorstand,
         h)      die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist  mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist  von vier Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen          Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn Mitglieder dieses schriftlich verlangen, mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder. In diesem Fall muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
(3)     Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
§ 12 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen.
Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und weitere Tagungsordnungspunkte beschließen.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
(4) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
(7) Der Inhalt der Beschlüsse muss unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der  jeweiligen Mitgliederversammlung angefochten werden.
§ 13 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie einem Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf  ihrer Amtszeit bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben
         a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
                  Tagungsordnung
         b)      Einberufung der Mitgliederversammlung
         c)      Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
         d)      Verwaltung des Vereinsvermögens
         e)      Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
         f)       Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
                  Vereinsmitgliedern.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die  eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung durch ein Vorstandsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der  Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung  gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann  in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.
(7) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.          Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins  leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
§ 14 Beitrag
 
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 10 Abs. 1 e).
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
§ 15 Auflösung des Vereins
 
(1)     Über die Auflösung des Vereins entscheidet die    Mitgliederversammlung.
(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Sömmerda (Landratsamt –Schulverwaltung) als  Schulträger zur Förderung der Grundschule „Wippertus“ Kölleda  oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 05.05.2010 errichtet und tritt mit der wirksamen Gründung des Vereins und Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes, in Kraft.